Satzung des Fördervereins

Vereinssatzung für den Förderverein Freiwillige Feuerwehr Langenselbold e. V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Langenselbold e. V.“.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Langenselbold.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Langenselbold“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung in der gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist
    1. das Feuerwehrwesen der Stadt Langenselbold, insbesondere die praktische und theoretische Ausbildung, zu fördern,
    2. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
    3. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
    4. die Jugendfeuerwehr zu fördern.
    5. Interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen
    6. durch geeignete Maßnahmen wie Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu fördern und zu pflegen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung
  2. den Mitgliedern der Jugendabteilung
  3. den Mitgliedern der Altersabteilung
  4. den Ehrenmitgliedern
  5. den fördernden Mitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  2. Mitglieder der Einsatzabteilung sind Personen, die gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Langenselbold der Einsatzabteilung angehören.
  3. Mitglieder der Jugendabteilung sind Personen, die gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Langenselbold der Jugendabteilung angehören.
  4. Mitglieder der Altersabteilung sind Personen, die gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Langenselbold der Alters- und Ehrenabteilung angehören.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
  3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. In den Mahnungen wird das Mitglied auf die mögliche Streichung hingewiesen.
  4. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist schriftlich Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  6. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6

Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
  1. durch jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Langenselbold e. V. in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
    Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
    Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit der Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto nicht mehr besteht und das Mitglied dies dem Verein nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
  3. Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von der Teilnahme am SEPA-Verfahren befreien, wenn besondere Gründe vorliegen. Mitglieder, die ohne solche Befreiung nicht am SEPA-Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vereinsvorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Sie wird von der/dem Vereinsvorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden geleitet.
  3. Zur Versammlung ist mit einer dreiwöchigen Frist durch redaktionellen Hinweis im amtlichen Verkündungsorgan der Stadt Langenselbold sowie in anderen Medien einzuladen. Die Tagesordnung wird durch Aushang im Feuerwehrhaus sowie auf der Homepage der Feuerwehr Langenselbold verkündet.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der/dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen:
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird,
  3. in den durch Satzung bestimmten Fällen.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl der/des ersten und zweiten Vorsitzenden, der/des ersten und zweiten Kassiererin/Kassierers, der/des ersten und zweiten Schriftführerin/Schriftführers und der Beisitzerinnen/Beisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. die Entlastung des Vorstandes und der/des Kassiererin/Kassierers,
  6. die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  9. die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Vorsitzende/Vorsitzender, Kassiererin/Kassierer, Schriftführerin/Schriftführer, Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden geheim gewählt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von der/dem Schriftführerin/Schriftführer und der/dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der/dem Kassiererin/Kassierer
    4. der/dem stellvertretenden Kassiererin/Kassierer
    5. der/dem Schriftführerin/Schriftführer
    6. der/dem stellvertretenden Schriftführerin/Schriftführer
    7. den zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
  2. Die/der Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor und deren/dessen Stellvertreter sowie die/der Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart, die/der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der/des Pressesprecherin/Pressesprechers sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Mitglied im Vorstand.
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
  4. Die/Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihr/ihm unterzeichnet wird.
  5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Die/Der Vereinsvorsitzende und der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende gemeinsam oder einer der beiden gemeinsam mit der/dem Kassiererin/Kassierer oder der/dem Schriftführerin/Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen

  1. Die/Der Kassiererin/Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er den Kassenprüferinnen/Kassenprüfern eine vollständige Kassenabrechnung zur Prüfung vor.
  4. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins, werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung mit dem Beitritt des Mitglieds unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und verarbeitet. Folgende Daten werden erhoben: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse), Geburtsdatum, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedsnummer) sowie die Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftverfahren. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 15

Auflösung

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, der Stadt Langenselbold zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister am 03.04.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung von 2013 außer Kraft.

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